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Akten

Gelangensbestätigung

Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um einen neuen einheitlichen Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen. Die neue Regelung wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingeführt. Es gilt eine Übergangsfrist bis 30.6.2012. Danach müssen Gelangensbestätigungen vom Abnehmer eingefordert werden. Alle bisher geltenden Nachweismöglichkeiten entfallen ab dem 1. Juli. Betroffen davon sind Unternehmen, die Warenlieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet tätigen.

Form

Nach dem Entwurfsschreiben des BMF muss die Gelangensbestätigung nicht zwingend auf amtlichem Vordruck erfolgen. In Versendungsfällen reicht als Gelangensbestätigung der Versendungsbeleg. Die Bestätigung kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, wenn dadurch in Summe alle erforderlichen Nachweise erfolgen können.

Unterschrift

Schwierigkeiten bereitete der Praxis das ursprüngliche Erfordernis der Unterschrift des Abnehmers. Das BMF lässt in dem Entwurfsschreiben nun auch eine Unterschrift von einem Dritten zu. Im Fall einer elektronischen Übermittlung ist keine Unterschrift erforderlich.

Sammelbestätigung

Es muss nicht für jede Lieferung eine einzelne Gelangensbestätigung erstellt werden. Auch Sammelbestätigungen sind möglich.

Aufbewahrung

Zwar hat die Aufbewahrung der Gelangensbestätigung durch den leistenden Unternehmer zu erfolgen. Es reicht aber auch, wenn sie beim Spediteur aufbewahrt wird. Mit der Veröffentlichung des endgültigen BMF-Schreibens ist noch im Juni zu rechnen. Ggf. kann mit einer weiteren Verlängerung der Übergangsfrist - wie von den Verbänden angeregt - bis 31.12.2012 gerechnet werden.

Stand: 12. Mai 2012

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