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Personengesellschaft

Wird einem Gesellschafter einer Personengesellschaft eine (zusätzliche) Vergütung gewährt, die durch das Bestreben veranlasst ist, ihn vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der Gesellschaft zu beteiligen, so handelt es sich um eine Entnahme. (Urteil des BFH vom 24.1.2008)

Bedeutung der Abgrenzung.

Die Abgrenzung, ob es sich um eine Sondervergütung oder Entnahme handelt, ist unter anderem deshalb von Relevanz, weil

  • für eine Entnahme keine Gewerbesteuer anfällt,
  • eine Sondervergütung keinem Gewinnverteilungsschlüssel unterliegt,
  • es bei einer Überentnahme zu einer Begrenzung des Schuldzinsenabzugs kommt,
  • ein Verlustanteil eines Kommanditisten bei einem negativen Kapitalkonto, für das keine Haftung besteht, nicht mit ausgleichsfähig ist.

Sachverhalt

Die Gesellschafter einer Personengesellschaft (im Konkreten eine ARGE) hatten mit ihrem Kunden einen langjährigen Werkvertrag geschlossen. Die Aufsichtsstelle beschloss jeweils am Jahresende, dass die geschäftsführenden Gesellschafter zur "Abdeckung von zusätzlichen Geschäftskosten" eine zusätzliche Federführungsgebühr erhalten sollten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die zusätzliche Federführungsgebühr keine Gegenleistung für die Geschäftsführung (somit keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb) gewesen sei. Die Federführungsgebühr ist nicht deswegen erhöht worden, weil den in der Aufsichtsstelle paritätisch vertretenen Gesellschaftern die ursprünglich vereinbarte Federführungsgebühr nachträglich unangemessen niedrig erschienen wäre oder sich der Umfang, der von den Geschäftsführern an die ARGE erbrachten Leistungen, erhöht hätte.

Vielmehr bezweckten die Gesellschafter mit der Behandlung der zusätzlichen Federführungsgebühr als Sondervergütungen eine Teilgewinnrealisierung, die jedoch mangels Abnahme durch die Auftraggeberin handelsrechtlich unzulässig gewesen sei. Der bilanzrechtliche Hintergrund ist unter dem Schlagwort "Teilgewinnrealisierung bei langfristiger Fertigung" bekannt. Es handelt sich somit um Entnahmen.

Stand: 15. August 2008

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