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FAQ

Informationen zum aktuellen Reisekostenersatzrecht?

Hinweis: Nachfolgende Ausführungen enthalten bereits die ab dem 1.1.2014 geltenden Änderungen im Rahmen des „Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BT-Drucks. 17/10774) in der vom Finanzausschuss geänderten und vom Bundestag am 17.1.2013 zugestimmten Fassung (BT-Drucks. 17/11180).

Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Fahrtkosten

Übernachtungskosten

Inlandsreise

Den verbleibenden Teil des Sammelpostens hat das Lohnbüro als steuerfreie Reisenebenkosten zu behandeln (R 9.8 LStR 2011)

Auslandsreise

Ich benutze meinen Betriebs-Pkw auch privat, was muss ich beachten?

Ein PKW muss zu mindestens 10% betrieblich genutzt werden, damit ein "betrieblicher PKW" vorliegt.
Die private Nutzung eines Betriebs-PKWs muss der Besteuerung unterworfen werden. Dabei gibt es ertragssteuerlich verschiedene Möglichkeiten für die Ermittlung der privaten Nutzung:

Fahrtenbuch-Methode

Hierzu muss für das komplette Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des PKWs (Abschreibung, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Reparaturen, Benzinkosten usw.) werden addiert und dann wird der Anteil für die privat gefahrenen Kilometer ermittelt.

Beispiel

Es sind die 10.000,00 € Kosten durch 30.000 km zu dividieren und mit den privat gefahrenen 15.000 km zu multiplizieren.
Die Kfz-Kosten pro gefahrenen Kilometer betragen 0,3333 €.
Die private Nutzung beträgt somit netto 5.000,00 €.

Das Fahrtenbuch muss laufend, lückenlos und fehlerfrei geführt werden.

Für betriebliche Fahrten müssen folgende Angaben aufgezeichnet werden:

Für Privatfahrten müssen folgende Angaben aufgezeichnet werden:

1%-Methode

Wird ein Fahrtenbuch nicht geführt, so ist die private Kfz-Nutzung nach der sog. 1%-Regelung zu ermitteln. Die private Nutzung beträgt hierbei 1% des auf volle 100 EUR abgerundeten Bruttolistenpreises des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung ohne Abzug von Nachlässen und zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Die private Nutzungspauschale gilt pro Monat, unabhängig von dem Anteil der Privatnutzung bzw. den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern.

Beispiel

Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung 50.000,00 € x 1% x 12 Monate = 6.000,00 € für private Nutzung zu versteuern.

Unfallkosten zählen seit 2011 nicht mehr zu den Gesamtkosten eines Betriebs-Kfz. Betragen die Unfallkosten tatsächlich oder nach Erstattung durch eine Versicherung nicht mehr als 1.000 € (zzgl. UST) je Schaden, gilt eine Bagatellregelung (R 8.1 Abs 9 Nr. 2. Satz 11 LStR 2011). Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn diese Kosten als Reparaturkosten in die in einen betrieblichen und privaten Nutzungsanteil aufzuteilenden Gesamtkosten einbezogen werden (R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR 2011). Im Ergebnis führt die Bagatellregelung bei Anwendung der 1 %-Methode dazu, dass die Unfallkosten bis zu einem Betrag von 1.000 € (zzgl. UST) nicht als zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen sind.

Schätzungsmethode

Rückwirkend ab dem 01.01.2006 wurde durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen beschlossen, die private PKW-Nutzung für alle Fahrzeuge, welche weniger als 50% betrieblich genutzt werden und damit nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, nicht mehr pauschal mit 1% des Bruttolistenpreises je Monat besteuern zu „dürfen“.

Sofern bei Ihnen die private Nutzung in der Vergangenheit mehr als die Hälfte betragen hat und Sie Ihre private Nutzung mit Hilfe der „1%-Methode“ berechnet haben und kein Fahrtenbuch geführt haben, könnte diese Möglichkeit nun im Zuge der Gesetzesänderung erneut geprüft und die Führung eines Fahrtenbuches eingeführt werden.

Sofern Sie kein Fahrtenbuch führen möchten, müssen Sie dem Finanzamt jetzt anhand anderer Aufzeichnungen beweisen, dass Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich nutzen. Daher möchten wir Sie bitten, über einen

festzuhalten.

Ferner müssten Sie den Anfangsbestand zu Beginn des Messzeitraumes und am Ende des Messzeitraumes festhalten. Aus der Differenz der Gesamtkilometer und der betrieblich gefahrenen Kilometer kann dann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil der PKW betrieblich genutzt wird. Bitte bedenken Sie, dass Fahrten von Ihrer Wohnung zum Betrieb bei der Prüfung, ob es sich um ein betriebliches Kfz handelt, ebenfalls betriebliche Fahrten darstellen.

Wird ein Privatfahrzeug teilweise für den Betrieb genutzt, so können gleichwohl die betrieblich bedingten Fahrten erfasst werden.
Die Betriebsausgaben berechnen sich entweder mit der Pauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlichen Kfz-Kosten.

Wann kann ich Bewirtungsaufwendungen steuerlich absetzen?

Bewirtungsaufwendungen sind dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sind. Die Angemessenheit ist vor allem nach den jeweiligen Branchenverhältnissen zu beurteilen. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen haben Sie als Steuerpflichtiger schriftlich nachzuweisen. Dabei müssen folgende Punkte aufgezeichnet werden: Ort, Tag, Geschäftspartner und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Wenn das Geschäftsessen in einem Restaurant stattgefunden hat, ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Neben der Rechnung genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern (Geschäftspartner) der Bewirtung.

Es können jedoch nicht die Bewirtungskosten in ihrer gesamten Höhe angesetzt werden, sondern es ist der Eigenanteil an den Bewirtungskosten pauschal mit 30% des Rechnungsbetrages netto als nicht abziehbare Betriebsausgaben wieder hinzuzurechnen.

Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges: Die Vorsteuer kann für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten uneingeschränkt abgezogen werden. Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf ebenfalls 70 % der Aufwendungen wurde vom Bundesfinanzhof als nicht EU-rechtskonform qualifiziert.

Ich arbeite auch daheim beruflich, kann ich das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?

Grundsätzlich können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Zu unterscheiden ist zwischen zwei Fällen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG):

In beiden Fällen (Abzug bis 1250 EUR bzw. Abzug in tatsächlicher Höhe) müssen die entstandenen Aufwendungen nachgewiesen werden.

Für die Abzugsfähigkeit gelten unverändert folgende Kriterien zur Beschaffenheit des Arbeitszimmers:

Ein nicht auf den Betrag von 1250 EUR begrenzter Abzug von Aufwendungen ist auch dann möglich, wenn die innerhalb einer privat genutzten Immobilie für betriebliche und berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten von ihrem Charakter her keinem Arbeitszimmer entsprechen. Der BFH (Urteil vom 26. März 2009 (VI R 15/07) hat die Absetzbarkeit beruflich genutzter Privaträume diesbezüglich gelockert. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, können die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden.

Das Finanzgericht (FG) Köln hat darüber hinaus entschieden, dass Kosten für ein Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung steuerlich abgezogen werden können, entsprechend in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils (FG Köln, Urteil v. 19.5.2011 - 10 K 4126/09).

Ich will den Steuerberater wechseln, was benötigen Sie von mir?

Zu allererst benötigen wir die laufenden Belege und die letzte Saldenliste, um die laufende Buchhaltung fortführen und um die laufenden Steuern wie z. B. die Umsatzsteuervorauszahlung berechnen zu können.
Darüber hinaus benötigen wir die Kontenausdrucke aller Firmenkonten für den Zeitraum des laufenden Geschäftsjahres bis zu jenem Geschäftsjahr zurückliegend, in dem der letzte Jahresabschluss erstellt worden ist.

Ferner sind notwendig:

Welche Belege benötigen Sie für die Erstellung der laufenden Buchhaltung und wie müssen diese geordnet sein?

Es ist zu unterscheiden, ob Sie ein Einnahmen-Überschuss-Rechner sind oder ob Sie buchführungspflichtig sind.
Sind Sie ein Einnahmen-Überschuss-Rechner, müssen die Bankauszüge bzw. Kreditkartenauszüge getrennt nach Banken und Bankkonten bzw. Kreditkartenunternehmen chronologisch geordnet werden. Zu jedem Kontoauszug sind die betreffenden Ausgangs- und Eingangsrechnungen dazu zu sortieren. Ferner benötigen wir einen Ausdruck des Kassenbuches mit sämtlichen bar bezahlten Belegen, die ebenfalls chronologisch geordnet werden müssen.

Sind sie buchführungspflichtig, ist die Sortierung wie bereits erläutert, vorzunehmen. Des Weiteren müssen die zum Monatsende offenen Ausgangsrechnungen getrennt von den Eingangsrechnungen chronologisch geordnet werden.

Wie können Kosten für die Kinderbetreuung geltend gemacht werden?

Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) wurde der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten neu gefasst und entsprechend erweitert. Darüber hinaus wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 die steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten vereinheitlicht und in den Bereich der Sonderausgaben integriert (neue Vorschrift: § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) Im wesentlichen wurden dabei jedoch die bisherigen Vorschriften (§ 9c Abs. 1 EStG) übernommen. Eine Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und ausbildungs-, krankheits- oder behindertenbedingten Kinderbetreuungskosten ist entfallen. Auch sind die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern (Erwerbstätigkeit, Krankheit, Behinderung) durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen.

Als Sonderausgaben sind abzugsfähig:

Ausgenommen sind weiterhin Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (siehe im Detail unten). Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist eine Belegvorlage (Rechnung über die Aufwendungen) gegenüber dem Finanzamt (mit der Steuererklärung) nicht mehr Voraussetzung für den Steuerabzug. Nur auf Verlangen des Finanzamtes sind die Belege vorzulegen.

Um welche Aufwendungen handelt es sich?

Zu den als Sonderausgaben absetzbaren Aufwendungen gehören Ausgaben aller notwendigen Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z.B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.

Dienstleistungen zur Betreuung sind u.a. (vgl. BMF Schreiben vom 19.1.2007 IV C 4 – S 2221-2/07, Tz. 1):

Wird z.B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird (BMF Schreiben, a.a.O Tz. 3).

Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-/Fremdsprachen-Unterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht).

Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes sind nicht zu berücksichtigen; ebenso wenig Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson. Eine Gehaltsreduzierung, die dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige seine Arbeitszeit zugunsten der Betreuung seiner Kinder kürzt, stellt ebenfalls keinen Aufwand für Kinderbetreuung dar. (BMF Schreiben vom 19.1.2007 a.a.O).

Für Kinder im Alter von drei bis fünf Jahren können Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 EUR je Kind auch ohne die Erfordernis der Erwerbstätigkeit als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 9c Abs. 2 Satz 4 EStG).

Welche Eltern profitieren von der Steuerminderung?

Der Sonderausgabenabzug steht grundsätzlich jenem Elternteil zu, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Tragen beide – unverheiratete -Elternteile Aufwendungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Bei verheirateten Eltern, die beide erwerbstätig sind und die beide Aufwendungen für Kinderbetreuung getragen haben, sind die Aufwendungen - unabhängig von der Veranlagungsart - grundsätzlich bei der Einkunftsquelle des jeweiligen Elternteils zu berücksichtigen (BMF Schreiben a.a.O, Tz. 29). Darüber hinaus kann auch gegenüber dem Finanzamt eine einvernehmliche andere Aufteilung angezeigt werden, welche die Behörde dann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten berücksichtigt (BMF Schreiben a.a.O, Tz. 11).

Stand: 21. Januar 2013

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