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Abflussprinzip

Aufgrund des Abflussprinzips reduzieren bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung Geschäftsfälle erst dann den steuerlichen Gewinn, wenn es zu einem Geldabfluss kommt. Analog gelten Einnahmen zu dem Zeitpunkt als bezogen, zu dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung spricht man daher auch vom so genannten "Zufluss-/Abflussprinzip". Einnahmen sind dann zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Barzahlung eines Kunden, Gutschrift auf dem Konto). Ausgaben sind zu dem Zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Gelder aufgegeben wurde (z. B. Abbuchung vom betrieblichen Konto).

Bei einem Scheck erfolgt der Zufluss grundsätzlich mit Entgegennahme. Der Abflusszeitpunkt bei Scheckübermittlung ist mit der Übergabe an die Post bzw. Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers erreicht (Achtung: Scheckzahlungen an das Finanzamt gelten erst drei Tage nach dem Tag den Eingangs als wirksam geleistet (§ 224 AO).

Auch geleistete bzw. erhaltene Anzahlungen werden mit Abfluss bzw. Zufluss sofort als Betriebsausgaben oder -einnahmen berücksichtigt. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.

Wichtige Ausnahmen vom Zufluss-/Abflussprinzip

Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer gilt seit dem 1.1.2009 und wurde durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt.

Generell gilt: Auf Kapitaleinkünfte im Privatvermögen (z. B. Zinserträge) wird eine Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Der Schuldner oder die auszahlende Bank behalten die Abgeltungssteuer direkt an der Quelle ein und führen sie an das Finanzamt ab; einer weiteren Versteuerung bedarf es nicht mehr. Der Anleger kann die Erträge allerdings auch mit seinem individuellen Steuersatz versteuern, falls dieser niedriger ist.

Abschreibungen

Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird "aktiviert", das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.

Die Nutzungsdauer (ND) für die allgemein verwendbaren Anlagegüter sind den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen und den von den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen AfA-Tabellen zu entnehmen. Daneben gibt es noch branchenbezogene AfA-Tabellen.

Bei unterjährigem Erwerb ist nicht die volle Jahresabschreibung, sondern nur für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresabschreibung anzusetzen.

Für den Beginn der Abschreibung ist das Datum der Anschaffung (Lieferung) oder Herstellung maßgebend. Ist Gegenstand des Kaufvertrages auch die Montage, gilt das Wirtschaftsgut mit Ende der Montage als geliefert; die Abschreibung beginnt mit diesem Zeitpunkt. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung ist jeweils unerheblich.

Degressive Absetzung für Abnutzung

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Möglichkeit einer degressiven AfA für bewegliche betrieblich genutzte und abnutzbare Wirtschaftsgüter generell abgeschafft. Im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" wurde die degressive Abschreibung vorübergehend für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 wieder zugelassen. Seit dem 1.1.2011 sind betrieblich genutzte abnutzbare Wirtschaftsgüter, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, nur noch linear abschreibbar.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR (netto) betragen haben (§ 6 Abs. 2 EStG).

Abschreibungs- und Aktivierungswahlrecht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern: (BMF Scheiben v. 30.9.2010 IV C 6 S 2180/09/10001 BStBl 2010 I S. 755):

Anlagevermögen

Das Anlagevermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.

Auswärtstätigkeit

Seit dem 1.1.2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, so können Reisekosten, das sind

beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden.

Umfassende Übersicht über das Reisekostenrecht

Begriff der Auswärtstätigkeit

Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer

tätig wird.
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise

tätig wird. Diese Fallgruppe dient lediglich der Klarstellung, dass auch bei Arbeitnehmern, die überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, eine lohnsteuerlich begünstigte Auswärtstätigkeit vorliegt. Dieser Gruppe kommt daher keine eigenständige lohnsteuerliche Bedeutung zu.

Nach Ablauf von drei Monaten wird die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht mehr zur zweiten regelmäßigen Arbeitsstätte (dies galt nur für die Rechtslage bis 2007). Die Drei-Monats-Frist ist jedoch bei den Verpflegungsmehraufwendungen weiterhin zu beachten.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der "ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt" (R 9.4 Abs 3 LStR). Dies ist insbesondere jede "ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht".

Neu ab 2014: Nach dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (i.d.F. der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 BT-Drucks. 17/11844, vom Bundestag zugestimmt am 17.1.2013) wird der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Als erste Tätigkeitsstätte gilt die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers.

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 10.7.2008, VI R 21/07 und vom 9.7.2009, VI R 21/08 (BStBl 2009 II S. 818 und BStBl 2009 II S. 822) entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) des Arbeitnehmers ist, auch wenn er bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird . Die Finanzverwaltung ist der Rechtsprechungsänderung in den LStR 2011 nachgekommen. Nach R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR 2011 stellen betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers dar. Dies gilt unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn

einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.
Kinderbetreuungskosten werden seit 2006 - abhängig von der Einkunftsart des Steuerpflichtigen - als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben berücksichtigt.

Außergewöhnliche Belastungen können in drei Gruppen systematisiert werden.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen
Allgemeine Definition der außergewöhnlichen Belastungen
(keine Aufzählung
der Einzelfälle):
Abschließende Aufzählung
der Einzelfälle der außer-
gewöhnlichen Belastungen:
- Unterstützungsleistungen
- Ausbildungsfreibetrag
- Haushaltshilfe/ Heimunterbringung
Pauschbeträge für:
- Behinderte
- Hinterbliebene
- Pflegepersonen
Kürzung um die zumutbare Belastung keine Kürzung um die zumutbare Belastung

Die zumutbare Belastung wird wie folgt berechnet:

Gesamtbetrag der Einkünftebis € 15.340über € 15.340
bis € 51.130
über € 51.130
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt nach
a) der Einzelveranlagung, 5 % 6 % 7 %
b) dem Splitting-Verfahren zu berechnen ist 4 % 5 % 6 %
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem oder zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
b) drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Da es sich um Aufwendungen handelt, die einem Betrieb zuzuordnen sind, können sie nur im Zusammenhang mit Gewinneinkünften anfallen (Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit).

Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.

Beispiele für Betriebsausgaben:
Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial, Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.

Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorweggenommenen Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Planungs-, Eröffnungskosten, Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Briefmarken.

Betriebseinnahmen

Zu den Betriebseinnahmen zählt jeder wirtschaftliche Vorteil, den ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Gewerbebetriebs, seines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Tätigkeit erlangt. Hierunter fallen alle Zugänge in Geld oder Sachwerten (auch Sachleistungen- und Nutzungsvorteile), die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher zählen zu den Betriebseinnahmen nicht nur die Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. aus Hilfsgeschäften wie Verkauf von Anlagevermögen.

Dienstreise

Seit dem 1.1.2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Doppelte Haushaltsführung

Begriff

Bei einer doppelten Haushaltsführung unterhält der Steuerpflichtige neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt bzw. seinen Lebensmittelpunkt innehat, aufgrund einer beruflichen Veranlassung eine zweite Wohnung am Arbeitsort. In den meisten Fällen kommt es zu einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer versetzt wird oder wenn er eine neue Arbeitsstelle außerhalb seines Wohnorts antritt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt auch vor, wenn der Mitarbeiter aus privaten Gründen aus dem Ort wegzieht, an dem er beschäftigt ist, und die Wohnung am Beschäftigungsort beibehält (BFH Urt. v. 5.3.2009 VI R 23/07. Für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung kommt es außerdem nicht (mehr) darauf an, ob ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht oder nicht (BFH Urt. v. 5.3.2009 –VI R 58/06).

Die Finanzverwaltung berücksichtigte die neue Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 5.3.2009 VI R 58/06) in den Lohnsteuerrichtlinien 2011 wie folgt: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können (R 9.11 Abs. 2 Satz 5 LStR 2011). Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen lehnt die Finanzverwaltung allerdings die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ab, wenn „bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht“ (R 9.11 Abs. 2 Satz 6 LStR 2011).

Anmerkung: Nach dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (i.d.F. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 BT-Drucks. 17/11844, vom Bundestag zugestimmt am 17.1.2013) können ab dem Veranlagungszeitraum 2014 Mehraufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung unabhängig von der Größe des Haushalts bis zu 1.000 € pro Monat als Werbungskosten berücksichtigt oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Die wöchentliche Heimfahrt zwischen erster Tätigkeitsstätte und eigenem Hausstand kann wie bisher mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Darüber hinaus wird der Begriff des „eigenen Hausstandes“ im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gesetzlich festgeschrieben. Danach soll das Vorliegen eines eigenen Hausstandes auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bedingen (entgegen bisheriger Rechtsprechung Bundesfinanzhof v. 28.3.2012 - VI R 87/10).

Fahrtkosten

Eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt kann einmal pro Woche in Höhe der Entfernungspauschale mit 0,30 €/km geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für steuerfreie Sammelbeförderung und Flugstrecken, hier sind vorbehaltlich die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Aufwendungen für Fahrten bei Dienstwagengestellung können nicht angesetzt werden. Alternativ zur Geltendmachung der Fahrtkosten kann einmal pro Woche ein Ferngespräch von 15 Minuten Dauer nach dem günstigsten Tarif mit einem zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen berücksichtigt werden.

Verpflegungsmehraufwendungen

Für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung können für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung/dem Lebensmittelpunkt abwesend ist, die selben Pauschbeträge wie bei einer Auswärtstätigkeit angesetzt werden.

Unterkunftskosten

Bezüglich der Kosten der Zweitwohnung vgl. oben "doppelte Haushaltsführung".

Einkunftsarten

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten:

  1. Land- und Forstwirtschaft,
  2. Gewerbebetrieb,
  3. selbstständige Arbeit,
  4. nichtselbstständige Arbeit,
  5. Kapitalvermögen,
  6. Vermietung und Verpachtung sowie
  7. sonstige in § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, eine mit dem Ertragsanteil zu erfassenden Rente aus privaten Rentenversicherungen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).

Entnahmeeigenverbrauch (unentgeltliche Lieferungen)

Dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung entsprechend soll der Unternehmer, soweit er Gegenstände aus seinem Unternehmen für private Zwecke entnimmt, den übrigen privaten Verbrauchern, welche die gleichen Waren und Dienstleistungen für private Zwecke erwerben, gleichgestellt werden und deshalb (als Endverbraucher) die übliche Umsatzsteuer entrichten.

Der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst im Wesentlichen:

Einkommensteuertarif

Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt stets ein Grundfreibetrag steuerfrei. Der Grundfreibetrag beträgt ab VZ  2013 auf 8130 € (2012 8.004 €) und ab 2014 8354 €, ((jeweils doppelte Beträge bei der Zusammenveranlagung, vgl. Gesetz zum Abbau der kalten Progression (i.d.F. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 BT-Drucks.17/11842, vom Bundestag zugestimmt am 17.1.2013).

Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen bestimmen sich die Steuersätze aus folgenden drei Zonen: der unteren Zone, der Progressionszone sowie der Proportionalzone. In der unteren Zone beträgt der Eingangssteuersatz für 2013/2014 14 Prozent. Der Steuersatz steigt in dieser Zone bis maximal 23,97 Prozent. Die untere Zone erfasst zu versteuernde Einkommen von 8131 bis 13.469 € (bzw. 16262 bis 26.938 bei Zusammenveranlagung).

Der unteren Zone schließt sich die Progressionszone an mit Steuersätzen von 23,97 % bis 42 %. Die Progressionszone erfasst zu versteuernde Einkommen von 13.470 bis 52.881 € (26.940 € bis 105.762 € bei Zusammenveranlagung).

Der Progressionszone folgt die Proportionalzone mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent für zu versteuernde Einkommen von 52.882 € bis 250.730 € (105.764-501.460 € bei Zusammenveranlagung). Für zu versteuernde Einkommen ab 250.731 €(501.462 €) erhöht sich der Spitzensteuersatz auf 45 Prozent (Reichensteuer).

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn ermittelt, indem sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Jahr saldiert werden. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Bareinnahmen, Zufluss auf dem Bankkonto, Entgegennahme eines Schecks).

Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferanten als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nur im Rahmen der Abschreibung gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (verteilt auf die jeweilige Nutzungsdauer).

Seit Januar 2005 muss die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erstellt werden, soweit die Betriebseinnahmen einschließl. USt mehr als 17.500 € betragen. Für Körperschaften, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, gilt eine Betragsgrenze von 35.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer). Seit 2012 können Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nur noch elektronisch eingereicht werden (§ 60 Abs. 4 EStDV).

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können folgende Personen anwenden:

Einsatzwechseltätigkeit

Seit 2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, unabhängig davon, ob die Strecke zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem PKW zurückgelegt wird. Arbeitgeberleistungen in Form unentgeltlicher oder verbilligter Job-Tickets sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Für die Entfernungsbestimmung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Die Entfernungsbestimmung richtet sich stets nach der Straßenverbindung, und zwar unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

Die Entfernungspauschale ist der Höhe nach grundsätzlich auf einen Betrag von 4.500 € jährlich begrenzt. Benutzer eines eigenen PKWs können höhere Kosten geltend machen, falls der Steuerpflichtige nachweist bzw. glaubhaft macht, dass er das Fahrzeug tatsächlich in entsprechendem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (in diesen Fällen ist die konkrete Fahrleistung zu belegen).

Fahrtkostenzuschüsse kann der Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuern (§ 40 Abs 2 Satz 2 EStG). Dies gilt jedoch nur bis maximal zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte. Aufgrund des BVerfG-Urteils, welches den Werbungskostenabzug der Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer wieder zugelassen hat, eröffnet sich die Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen auch für kurze Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bis zu 20 km).

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht wurde zuletzt 2008 reformiert.Anlass hierfür war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006. Das „neue“ Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht gilt seit 2009. Erste Änderungen folgten dann zum 1.1.2010 durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz BGBl 2009 I S. 3950). Unter anderem wurde die Unternehmensnachfolge erleichtert. Weitere Änderungen waren im Jahressteuergesetz 2010 enthalten; u.a. die Gleichstellung des Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehegatten. Für Erwerbsfälle, für die die Steuer nach dem 31.12.2011 entsteht, besteht die Möglichkeit, einen Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen gehört, als insgesamt unbeschränkt steuerpflichtig behandeln zu lassen, wenn Erblasser/Schenker und Erwerber im Zeitpunkt der Ausführung bzw. Entstehung der der Steuer ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in einem EU-oder EWR Staat hatten. Dies hat den Vorteil, dass die u.g. Freibeträge gelten. Im Gegenzug muss jedoch der Gesamterwerb im Inland versteuert werden (Änderung § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 ErbStG durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz). Die letzte Änderung geht der EU-Kommission nicht weit genug. Sie hat daher beschlossen, Deutschland wegen der Erbschaftsteuer beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen.

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) nahm das gegenwärtige Erbschaftsteuergesetz ins Visier und bemängelte generell die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen. Mit Az. II R 9/11 hat der BFH das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dies muss nun über die Verfassungsmäßigkeit der „neuen“ in 2008 reformierten Erbschaftsteuer entscheiden. Die Finanzverwaltung hat reagiert und in diversen gleich lautenden Erlassen (v. 14.11.2012 -S0338) ihre Finanzämter angewiesen, sämtliche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzungen nur noch vorläufig vorzunehmen. Der Vorläufigkeitsvermerk gilt für alle noch offenen Festsetzungen für nach dem 31.12.2008 entstandene Erbschaft-/Schenkungsteuern.

Persönliche Freibeträge

für Erwerber gelten folgende Freibeträge:

Ehegatten 500.000 €
Eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Kinder, Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
Enkel 200.000 €
weitere Abkömmlinge 100.000 €
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 €
Erwerber Steuerklasse II 20.000 €
Erwerber Steuerklasse III 20.000 €
Beschränkt Steuerpflichtige 2.000 €
Beschränkte Steuerpflichtige aus EU Länder für Erwerb von Inlandsvermögen und Option für unbeschränkte Steuerpflicht Freibeträge wie oben

Die Erbschaft-/Schenkungsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich …
Steuerklasse
IIIIII
75 000 € 7 15 30
300 000 € 11 20 30
600 000 € 15 25 30
6 000 000 € 19 30 30
13 000 000 € 23 35 50
26 000 000 € 27 40 50
darüber 30 43 50

Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wurden durch das JStG 2010 Ehegatten gleichgestellt und der Steuerklasse I zugeordnet. (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft wurde der Steuerklasse II zugeordnet und damit dem geschiedenen Ehegatten gleichgestellt (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).

Betriebsvermögen

Das seit 2009 anwendbare Bewertungsrecht listet insgesamt 6 verschiedene Wertermittlungsmethoden für das Unternehmensvermögen auf. Als Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Erwerb gilt der gemeine Wert (Verkehrswert).

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen durch Erbschaft oder Schenkung bleiben nach derzeit noch geltendem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag). Hinzu kommt ein Abzugsbetrag auf den nicht begünstigten Teil des Betriebsvermögens (15 %) in Höhe von 150.000 €, welcher je nach Höhe des Betriebsvermögens abgeschmolzen wird und ab einem nicht begünstigten Teil von 450.000 € ganz entfällt. Voraussetzung für die Gewährung des 85%igen Verschonungsabschlages ist, dass der ererbte Betrieb mit dem vorhandenen Betriebsvermögen und der vorhandenen Zahl der Beschäftigten fünf Jahre fortgeführt wird. Letzteres wird gemessen an der Lohnsumme. So darf die Lohnsumme nach fünf Jahren nicht weniger als 400 % der Ausgangslohnsumme zum Erwerbszeitpunkt betragen. Abgestellt wird hierbei auf einen Gesamtbetrachtungszeitraum von fünf Jahren, so dass schlechte Wirtschaftsjahre mit guten ausgeglichen werden können. Die Lohnsummenregelung gilt nicht, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt – also der Betrieb praktisch keine Mitarbeiter beschäftigt - oder wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.

Darüber hinaus kann zur kompletten Steuerfreistellung des Betriebsvermögens optiert werden. Die vollständige Freistellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Unternehmensnachfolger den ererbten Betrieb zehn Jahre fortführt bzw. dass die Lohnsumme nach 7 Jahren nicht weniger als 700 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Mit dem JStG 2010 wurde eine Regelung eingeführt, die die Berechnung des Anteils des Verwaltungsvermögens bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (bei Tochtergesellschaften) neu regelt. Hierzu wurde § 13b Abs. 2 ErbStG um einen neuen Satz 6 und 7 ergänzt. Satz 6 legt fest, wie der Anteil des Verwaltungsvermögens auf der Ebene der beteiligten Gesellschaft zu ermitteln ist. Nach dieser Vorschrift muss für die künftige Inanspruchnahme der Steuerverschonung auch auf Ebene der beteiligten Gesellschaft (der Tochtergesellschaft) eine bestimmte Verwaltungsvermögensquote eingehalten werden; ein Verwaltungsvermögenstest ist daher künftig auch auf Ebene der Tochtergesellschaft durchzuführen. Satz 7 bestimmt, dass wenn auf Ebene der beteiligten Gesellschaft so genanntes junges Verwaltungsvermögen vorhanden ist, der darauf folgende Anteil an dieser Kapitalgesellschaft zum Verwaltungsvermögen zählt. Damit wird künftig das junge Verwaltungsvermögen (darunter fällt solches, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war) der Tochterkapitalgesellschaft bei der Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote der Mutterkapitalgesellschaft wertanteilig stets als Verwaltungsvermögen angesehen.

Unternehmenserben bzw. Erwerber von begünstigtem betrieblichen Vermögen, die nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Unternehmer der Steuerklasse II oder III angehören (also beispielsweise die Eltern/Stiefeltern, Geschwister, Schwiegerkinder oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind), profitieren zusätzlich von einem Steuerklassenprivileg. Dieses Steuerklassenprivileg stellt Erwerber von Betriebsvermögen der Steuerklasse II und III weitgehend mit solchen der Steuerklasse I gleich. Der Ausgleich funktioniert in der Weise, dass von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag abgezogen wird. Der Entlastungsbetrag ist ein Abzugsposten, der – im Unterschied zu einem Freibetrag – nicht den steuerpflichtigen Erwerb mindert, sondern der analog einer Steuervorauszahlung auf die nach tatsächlichen Verhältnissen errechnete Steuer angerechnet wird.

Anmerkung: Die Besteuerung von Betriebsvermögen bei Erbschaften und Schenkungen (insbesondere der Verschonungsabschlag) unterliegt derzeit einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (Vorlagebeschluss Bundesfinanzhof Az. II R 9/11). Alle Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzungen erfolgen nur  noch vorläufig (gleich lautende Erlasse v. 14.11.2012 -S0338).

Erste Tätigkeitsstätte

Nach dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (i.d.F. der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 BT-Drucks. 17/11844, vom Bundestag zugestimmt am 17.1.2013) wird der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff der „ersten“ Tätigkeitsstätte ersetzt. Als erste Tätigkeitsstätte gilt die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers.

Voraussetzung für die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte: arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber (unbefristete Zuordnung bzw. für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über eine Zeitraum von 48 Monaten hinaus.

Bei Fehlen einer arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber: Erledigung von mindestens einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder zwei volle Arbeitstage an einem Ort = feste Tätigkeitsstätte

An dieser ersten Tätigkeitsstätte orientiert sich künftig der Abzug von Entfernungs-/Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Nur die eine erste Tätigkeitsstätte führt künftig zu einem beschränkten Werbungskostenabzug. Aufwendungen im Zusammenhang mit jeder auswärtigen Tätigkeit können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen können auch pauschale Kilometersätze angesetzt werden. Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Kilometerkosten ist nicht mehr erforderlich. Das neue Reisekostenrecht soll ab dem Jahr 2014 gelten).

Fahrtkosten

Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeitvor, so können Reisekosten, das sind

beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

Bei den übrigen Einkünften (außer bei den abgeltungsteuerpflichtigen Einkünften) können Fahrtkosten, soweit sie mit der Erzielung der entsprechenden Einnahmen im Zusammenhang stehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Berücksichtigungsfähige Fahrten

Hierbei handelt es sich um Fahrten, die durch die berufliche Auswärtstätigkeit veranlasst sind und die nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stattfinden:

Berechnungsweise der Fahrtkosten

Die Fahrtkosten, die durch die Reisetätigkeit veranlasst sind, können in der tatsächlichen Höhe angesetzt werden. Dabei werden sowohl die durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges entstandenen Kosten berücksichtigt als auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.

Wird ein eigenes Kfz benutzt, kann die Höhe der Aufwendungen auf zwei Arten ermittelt werden:

Anteilige Gesamtkosten

Es sind grundsätzlich die auf die Dienstreisen entfallenden anteiligen Gesamtkosten zu ermitteln.

Es kann aber auch vereinfacht auf Basis der Gesamtkosten und Gesamtkilometer eines 12-Monats-Zeitraums ein km-Satz ermittelt werden. Dieser kann solange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich beispielsweise durch Ablauf des Abschreibungszeitraums ergeben, wobei dieser grundsätzlich mit 6 Jahren anzusetzen ist.

Pauschbeträge

Statt den tatsächlichen Kfz-Kosten können auch Pauschbeträge angesetzt werden:

Kraftwagen 0,30 €/km
Motorrad/Motorroller 0,13 €/km
Moped/Mofa 0,08 €/km
Fahrrad 0,05 €/km

Bei Erstattung durch den Arbeitgeber ergeben sich folgende Beleg- und Nachweispflichten:

Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den pauschalen Kilometersätzen erstattet werden, auch die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Erstattet der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Wird dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, dürfen die pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstattet werden.

Fahrtätigkeit

Ab 2008 entfällt die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Gewerbesteuer

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der stehende Gewerbebetrieb soweit er im Inland betrieben wird. Eine land- und forstwirtschaftliche, eine freiberufliche und eine selbständige Tätigkeit unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen und vermindert um bestimmte Kürzungen.

Gewinn (Einkünfte) des Gewerbebetriebes
+ Hinzurechnungen
- Kürzungen
- Gewerbeverlust
= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle Hundert Euro)
- Freibetrag (24.500 €/ für Einzelunternehmen u. Personengesellschaften)
= Grundlage zur Ermittlung der Steuermesszahl
x Steuermesszahl
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuer

Der Steuersatz setzt sich zusammen aus Steuermesszahl multipliziert mit dem Hebesatz der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde.

Steuermesszahl

Seit 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden, unabhängig von der Rechtsform, eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %.

Hebesatz

Der Hebesatz wird von der hebeberechtigten Gemeinde festgelegt. Er beträgt 200 % wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.

Ausgewählte Hebesätze (Stand: 1.1.2013)
Berlin 410 %
Bremen 440 %
Dortmund 468 %
Düsseldorf 440 %
Duisburg 490 %
Essen 480 %
Frankfurt/Main 460 %
Hamburg 470 %
Hannover 460 %
Köln 475 %
München 490 %
Stuttgart 420 %

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer bei den Ertragsteuern versagt.

Im Gegenzug wurde die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer verbessert, da der Anrechnungsfaktor ab dem Erhebungszeitraum 2008 von 1,8 auf 3,8 erhöht wurde. Der Ermäßigungshöchstbetrag ist jedoch auf die tatsächlich gezahlte Gewerbedauer begrenzt.

Hinweise:

Das Finanzgericht Hamburg hat gegen die Hinzurechnung der Summe aus Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1a GewStG), der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1d und e GewStG) verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet und diese mit Beschluss v. 29.2.2012 - 1 K 138/10  dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Az. beim BVerfG: 1 BvL 8/12). Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben daher durch gleichlautende Erlasse vom 30.11.2012 ihre Finanzämter angewiesen, Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d oder e GewStG nur noch vorläufig durchzuführen.

Ebenso sieht ein am 10.12.2012 veröffentlichtes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az.IV A 3 – S 0338/07/10010) vor, bei Gewerbesteuerfestsetzungen hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) einen Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen.

Gewinn

Steuerpflichtig ist bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.

Klage

Die Klage beim Finanzgericht ist grundsätzlich erst zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, den Einspruch, erfolglos geblieben ist. Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat den Sachverhalt in vollem Umfang erneut zu prüfen. Steuerpflichtige können selbst vor dem Finanzgericht auftreten oder sich durch einen Anwalt oder Steuerberater vertreten lassen. Die Klage muss bei Gericht schriftlich eingereicht werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe des beschwerenden Bescheides.

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Die Finanzgerichte entscheiden im ersten Rechtszug, und zwar als einzige Tatsacheninstanz – Berufungsgerichte gibt es nicht.

Gegen die Urteile der Finanzgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision an den Bundesfinanzhof gegeben. Vor diesem besteht Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer.

Kilometerpauschale

Die Fahrtkosten, die durch die Reisetätigkeit veranlasst sind, können in der tatsächlichen Höhe angesetzt werden. Dabei werden sowohl die durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges entstandenen Kosten berücksichtigt, als auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Taxi, Flugzeug, etc.).

Wird ein eigenes Kfz benutzt, kann die Höhe der Aufwendungen auf zwei Arten ermittelt werden:

Anteilige Gesamtkosten

Es sind grundsätzlich die auf die Dienstreisen entfallenden, anteiligen Gesamtkosten zu ermitteln.

Es kann aber auch vereinfacht auf Basis der Gesamtkosten und Gesamtkilometer eines 12-Monats-Zeitraums ein km-Satz ermittelt werden. Dieser kann solange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich beispielsweise durch Ablauf des Abschreibungszeitraums ergeben, wobei dieser grundsätzlich mit 6 Jahren anzusetzen ist.

Pauschbeträge

Statt den tatsächlichen Kfz-Kosten können auch Pauschbeträge angesetzt werden:

Kraftwagen € 0,30/km
Motorrad/Motorroller € 0,13/km
Moped/Mofa € 0,08/km
Fahrrad € 0,05/km

Kirchensteuer

Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, und zwar in dem Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer.

 Hebesatz
Baden-Württemberg 8,0 %
Bayern 8,0 %
Berlin 9,0 %
Brandenburg 9,0 %
Bremen 9,0 %
Hamburg 9,0 %
Hessen 9,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 9,0 %
Niedersachsen 9,0 %
Westfalen 9,0 %
Rheinland-Pfalz 9,0 %
Saarland 9,0 %
Sachsen 9,0 %
Sachsen-Anhalt 9,0 %
Schleswig-Holstein 9,0 %
Thüringen 9,0 %

Mildtätige Zwecke

Der Gesetzgeber gewährt Körperschaften steuerliche Vergünstigungen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die z. B. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Nutzungsdauer

Jedes Wirtschaftsgut, das einem natürlichen Verschleiß unterliegt, hat eine bestimmte Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird von der Finanzverwaltung bestimmt. Diese hat hierzu amtliche Abschreibungs-Tabellen veröffentlicht. Die AfA-Tabellen sind jedoch für den Steuerpflichtigen nicht in jedem Fall bindend. Kann er nachweisen, dass das Wirtschaftsgut einer kürzeren Nutzungsdauer unterliegt, ist die betriebsindividuelle Nutzungsdauer ansetzbar.

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Das Einkommensteuergesetz sieht die Nichtabzugsfähigkeit bzw. die beschränkte Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für nachfolgende Fälle vor:

Pflegegeld

Wenn ein Steuerpflichtiger einen nahen Angehörigen pflegt und dafür Pflegegeld bekommt, ist dieses steuerfrei gem. §3 Nr.36 EStG, wenn die Pflegeleistung für die Grundpflege nach § 37 SGB XI (Sozialgesetzbuch) erbracht wird. Ab dem 1.1.2012 ist die Pflegestufe I mit 235 € die Pflegestufe II mit 440 € und die Pflegestufe III mit 700 € steuerfrei.

Quellensteuer

Hierbei handelt es sich um eine nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.

Wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt, verrechnet das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Übersteigt die bereits abgeführte Quellensteuer die Einkommensteuerschuld, wird die Quellensteuer vom Finanzamt erstattet.

Reisekostenrecht

Reisekosten

Zu den Reisekosten zählen lt. Finanzverwaltung (vgl. R 9.4  Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2011) alle Aufwendungen für eine:

Reisenebenkosten

Können Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, nicht den Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so gehören sie zu den Reisenebenkosten. Diese können sein:
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Taxis am Reiseort, Unfallkosten auf der Reise, Straßenbenutzungskosten wie Mautgebühren, Fährkosten, Telefongebühren, Kosten für Garage und Parkplatz, Kosten für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck.

Rechnung

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sind verpflichtet, auf jeder Ausgangsrechnung folgende Angaben zu machen:

Für Rechnungen, deren Bruttobetrag 150 € nicht übersteigt, reichen (abweichend von den oben aufgezählten Merkmalen) folgende Angaben:

Riester-Rente

Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersvorsorge wurde mit der Riester-Rente eine dritte Form der Altersvorsorge, die kapitalgedeckte Zusatz-Altersvorsorge eingeführt und im Jahr 2008 durch das Eigenheimrentengesetz erweitert. Der private Altersvorsorgesparer zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen zertifizierten Banksparplan oder einen Fonds ein und erhält als Förderung einerseits steuerfreie staatliche Zulagen und andererseits den Abzug als Sonderausgaben. De facto erfolgt keine doppelte Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulage, da der Zulagenanspruch um die Steuerersparnis, die sich aus dem Sonderausgabenabzug ergibt, im Fall eines günstigeren Sonderausgabenabzugs (Günstigerprüfung) gemindert wird oder im umgekehrten Fall der Sonderausgabenabzug ausscheidet.

Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert: Der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von zurzeit 2,25 %.

Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage haben auch Selbstständige, die rentenversicherungspflichtig sind. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, erhalten keine Riesterförderung.

Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen seit 2008 bei 4 % des sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens des Vorjahres. Hierbei liegt jedoch die Sonderausgabenabzugs-Obergrenze ab dem Jahr 2008 bei 2.100 €. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wurde ein Mindestbeitrag für mittelbar zulageberechtigte Personen eingeführt (§ 79 Satz 2 EStG). Mittelbar zulageberechtigt sind Ehegatten. Diese erhalten die Riester-Förderung ab 2012, wenn sie mindestens 60 € im Jahr Eigenbeitrag auf den Altersvorsorgevertrag einzahlen.

Folgende Zulagen bekommen Sie vom Staat:

AbAlleinstehende
(Grundzulage)
Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen
kindergeldberechtigten Riester-Vertrag hat
Kinderzulage
2006 114 € 228 € 138 €
2008 154 € 308 € 185 €/ 300 €*

* für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder

Beispiel: Ein Ehepaar mit drei in 2009 geborene Kinder kann bei Erfüllung der erforderlichen Sparleistung (Mindesteigenbeitrags ) 2x die Grundzulage von 154 EUR und 3x die Kinderzulage von 300 EUR erhalten.

Leistungen aus fondsgebundenen zertifizierten Riester-Altersvorsorgeverträgen, die auf gefördertem Altersvorsorgekapital beruhen, werden erst in der Auszahlungsphase, also nachgelagert, besteuert.

Wohn-Riester

Die Riester-Förderung erfuhr in 2008 durch das Eigenheimrentengesetz (vom 29. 7. 2008) eine Erweiterung. Das in Riester-Verträgen gebildete Kapital kann seither zur Finanzierung einer eigengenutzten Wohnung genutzt werden (so genannte Wohn-Riester). Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurd der Anwendungsbereich der Wohn-Rister Förderung bezüglich Dauerwohnrechten nicht mehr auf die Anschaffung eines solchen beschränkt. Gem. § 92a Abs. 1 Satz 4 EStG kann das Kapital auch für die Entschuldung eines bestehenden Dauerwohnrechts zu Beginn der Auszahlungsphase genutzt werden. In Scheidungsfällen geht bei Übergang einer Wohnung auf den anderen Ehegatten das Wohnförderkonto entsprechend mit über (§ 92a Abs. 2a EStG). Des weiteren liegt rückwirkend seit dem 1.9.2009 keine schädliche Verwendung mehr vor, wenn eine Riester-Rente auf eine Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung übertragen wird (§ 93 Abs. 1a EStG).

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 kann ein Steuerpflichtiger die schädliche Verwendung eines Wohn-Riester-Vertrages (zu anderen an wohnungswirtschaftlichen Zwecken) dadurch heilen, dass er binnen eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem das Darlehen ausgezahlt worden ist, das Kapital in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag überträgt (§ 93 Abs. 4 EStG).

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuern.

Übernachtungskosten

Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, so können Reisekosten, das sind

Als Übernachtungskosten können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Sind sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden, können sie auch geschätzt werden.

Werden wegen des unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes für Übernachtung (7 %) und Verpflegung ( 19 %) der Übernachtungs- und Verpflegungspreis (Frühstück, Abendessen usw.) und extra ausgewiesen, gelten diese Beträge. Weist das Hotel hingegen nur einen Gesamtbetrag aus und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist zur Ermittlung der Übernachtungskosten der Gesamtbetrag für Nebenleistungen wie folgt zu kürzen:

  1. Für Frühstück um 20 % (Inland = 4,80 €),
  2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % (Inland = jeweils 9,60 €)

des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden (R. 9.7. Abs. 1 der LStR 2011).

Beispiel:

Inlandsreise: Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen). Gesamtpreis 100 €. Die Übernachtungskosten betragen somit 100 € ./. 4,80 € ./. 9,60 € ./. 9,60 € = 76 €.

Sofern neben den Beherbergungsleistungen auch ein Sammelposten für Nebenleistungen gesondert ausgewiesen ist, ohne dass der Preis für die Verpflegung zu erkennen ist, gilt obiges entsprechend für den Sammelposten für Nebenleistungen.

Der verbleibende Teil des Sammelpostens ist vom Lohnbüro als steuerfreie Reisenebenkosten zu behandeln (R 9.7 Abs. 1 S. 5 LStR 2011).

Auslandsreise

Für Auslandsreisen können ebenfalls die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft im Ausland zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen.

Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:

1. für Frühstück um 20 %,
2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.

Beispiel:

Auslandsreise nach Frankreich (außer Paris): Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen). Gesamtpreis 100 €. Pauschale Verpflegungsmehraufwende für Frankreich: 44 € (ab 1.1.2013, mind. 24 Std. Abwesenheit). Die absetzbaren Übernachtungskosten betragen somit 100 € ./. 8,80 € ./. 17,60 € ./. 17,60 € ./. = 56,00 €.

Anmerkung: Ab dem 1.1.2014 gelten die durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ beschlossenen Neuregelungen.

Verpflegungsmehraufwand

Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (gehe zu Abschnitt → Auswärtstätigkeit) vor, so können Reisekosten, das sind

beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Inlandsreise (bisherige Regelung)

Verpflegungsmehraufwendungen können lediglich in Höhe der Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Der Einzelnachweis der Kosten berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge.

Die Verpflegungsmehraufwendungen betragen (Werte für Arbeitnehmer und Unternehmer sind gleich) pro Kalendertag:

- bei einer Abwesenheit von mind. 8 Std. 6 €
- bei einer Abwesenheit von mind. 14 Std. 12 €
- bei einer Abwesenheit von 24 Std. 24 €

Beispiel:

Reise von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr:

Montag 16 Std. d. h. 12 €
Dienstag 24 Std. d. h. 24 €
Mittwoch 12 Std. d. h. 6 €
Insgesamt 42 €

Im Gegensatz zu den Fahrtkosten und Übernachtungskosten sind die Tagesspesen für Verpflegungsmehraufwendungen weiterhin auf drei Monate begrenzt.

Seit 2006 dürfen nach drei Monaten keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr für dieselbe Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Diese Frist, die im EStG verankert ist, bleibt auch ab 2008 in Geltung.

Bei der Beurteilung ob „dieselbe“ Auswärtstätigkeit vorliegt, ist die Zwei-Tage-Regel zu beachten: Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Diese Regel ist gegenüber der bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung modifiziert, als sie nun auf sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgedehnt worden ist.

Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist ferner noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, "wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht"(LStR 9.6 Abs. 4). Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Drei-Monats-Frist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch eine vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Drei-Monats-Frist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.

Achtung: Die Drei-Monats-Frist gilt seit 2008 nicht mehr für Fahrt- und Übernachtungskosten.

Die Abwesenheitsdauer bestimmt sich ausschließlich vom Verlassen der Wohnung an.

Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Für Berufskraftfahrer, die typischerweise ihre Tätigkeit in der Nacht ausüben, gilt eine Sonderregelung

Die Pauschbeträge sind nicht zu kürzen bei vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhaltenen unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Mahlzeiten. Die Mahlzeit ist aber als geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes zu erfassen.

Verpflegungsmehraufwendungen: neue Regelung, ab 2014, durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (i.d.F. Beschlussempfehlung Vermittlungsausschuss vom 12.12.2012,BT-Drs. 17/11844, vom Bundestag zugestimmt am 17.1.2013):

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen betragen kalendertäglich:

Beispiel:

Reise von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr:

Montag 12,00 EUR
Dienstag 24,00 EUR
Mittwoch 12,00 EUR
Insgesamt 48,00 EUR

Die für Verpflegungsmehraufwendungen geltende Dreimonatsfrist an derselben Tätigkeitsstätte gilt nach neuem Recht analog. Maßgeblich für einen Neubeginn der Frist ist jedoch allein einen zeitliche Unterbrechung von vier Wochen. Unbedeutend ist künftig der Anlass der Unterbrechung.

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung, ist ab 2014 (Reform des Reisekostenrechts) zu unterscheiden zwischen:

Sachbezugswerte 2013

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden (BMF Schreiben v. 20.12.2012 - IV C 5 - S 2334/12/10004).

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übliche Mahlzeiten während der Auswärtstätigkeit, und wird auf die Versteuerung der Mahlzeit nach den o.g. Sachbezugswerten verzichtet, ist die maßgebliche Verpflegungspauschale entsprechend zu kürzen. Diese Regelung entsprich dem bisherigen Recht (vgl. Beispiel unten zu den Übernachtungskosten, Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen um Frühstück, Mittag-, Abendessen).

Auslandsreise

Bei einer Reise ins Ausland kommen die länderspezifischen Pauschalbeträge für abweichende Verpflegungsmehraufwendungen zum Ansatz. Ebenso wie bei Inlandsreisen können auch hier die Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Der Einzelnachweis der Kosten führt nach wie vor nicht zu einem höheren Steuerabzug.

Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes Folgendes zu beachten:

Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.

Stand: 21. Januar 2013

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